AGB

Alagas Borgmann – ExQuisite Dienstleistungen e. K.  ,  

Stand 01.01.2021

 

§ 1 – Auftragserteilung

Mit der Auftragserteilung wird die Überführungsfirma Handlungsbevollmächtigte für den Kunden bis zur Auftragserfüllung, oder dessen Widerruf.     Ein Anspruch auf eine Auftragsausführung besteht, wenn durch den Kunden oder Auftraggeber der Überführungsfirma eine schriftliche Auftragserteilung vorliegt. Telefonisch erteilte Aufträge gelten als unverbindlich.   Mit Auftragserteilung müssen alle Daten bzw. Unterlagen, welche zur Auftragsdurchführung benötigt werden, der Überführungsfirma vorliegen.

§ 2 – Fahrzeugbereitstellung

Der Kunde bzw. Auftraggeber hat am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Bei Eigenachsüberführungen muss das Fahrzeug fahrbereit und zugelassen sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der STVZO das Benutzen im Straßenverkehr ausschließen.

Ist der Überführungsfahrer vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübergabe um mehr als 20 Minuten, so wird für jede angefangene halbe Stunde EUR 12,50.- berechnet.

Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort, oder wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel nicht zu überführen, werden Anfahrt sowie 75 % des Überführungspreises als Leerfahrt berechnet.

Expressaufträge (innerhalb von 24 Stunden auszuführende Aufträge)  werden mit zusätzlich 25-100% Aufschlag  zum regulären Überführungspreis veranschlagt.

§ 3 – Zahlung

Für die Berechnung der Preise gelten die ausgewiesenen Tarife gemäß aktueller allgemeiner Preisliste, zuzüglich der z. Zt. gültigen Mehrwertsteuer. Sonderpreise sind auftragsbezogen und müssen schriftlich bestätigt sein.

Als Zahlungsfrist gilt die auf der Rechnung angegebene Frist, jedoch max. 30 Tage ab Rechnungserstellung.

Bei Zahlungsverzug werden 10 % Sollzinsen zuzüglich EUR 5,00 Bearbeitungsgebühr berechnet.

Eine Forderung gilt als bezahlt, wenn diese unter Angabe der Rechnungsnummer auf einem unserer Geschäftskonten gutgeschrieben ist.

§ 4 – Kostenträger

Der Überführungsfirma muss mit Auftragserteilung der Frachtzahler mitgeteilt werden. Sind Frachtzahler und Auftragsgeber nicht eine Person, haftet der Auftraggeber für die Frachtkosten zuzüglich entstandener Verzugs- und Mahnkosten.

§ 5 – Haftung

Alagas Borgmann -ExQuisite Dienstleistungen e. K.  haftet für Überführungsschäden am Kundenfahrzeug in Obhut  in voller Höhe bis zu einer Summe von 3.000.000€  für Sach-, Personen- und Vermögensschäden (eine Wertminderung für Fahrzeuge ist ausgeschlossen).

Haftpflichtschäden an dritte Personen bzw. Unfallbeteiligte werden von der gesetzlichen Fahrzeughaftpflichtversicherung des überführten Fahrzeugs übernommen. Eine etwaige Herabstufung in der Schadensfreiheitsklasse oder andere vergleichbare Folgeforderungen, die hieraus resultieren könnten,  werden nicht von der Fa. Alagas Borgmann-ExQuisite Dienstleistungen e. k. übernommen.

Ausnahme-Überführungen mit roten Dauerkennzeichen der Fa. Alagas Borgmann- ExQuisite Dienstleistungen e. K. :  Hier haftet in einem Schadensfall, die Haftpflichtversicherung der roten Kennzeichen und die Betriebshaftpflichtversicherung des Überführers für alle von uns verursachten Schäden.

Auf Verlangen wird dem Auftraggeber ein Versicherungsnachweis vorgelegt.

Die Haftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme und endet mit der Fahrzeugübergabe und wird mit einem Übergabeprotokoll dokumentiert.  Bei Anlieferung außerhalb der üblichen Geschäftszeiten haftet der Kunde mit Beginn der Fahrzeugzustellung.

Ansprüche bzw. vorher nicht erfasste Vorschäden sind ggf. bis 10.00 Uhr des darauffolgenden Werktags an die Überführungsfirma anzuzeigen.  Nach Ablauf der Frist erlischt jegliche Haftung.

Keine Haftung wird übernommen für alte und verdeckte Schäden sowie Beeinträchtigungen, welche infolge eines technischen Defekts, gleich welcher Art, entstanden sind.

Ebenfalls haftet die Firma Alagas Borgmann-ExQuisite Dienstleistungen e. K. nicht für Steinschlagschäden und Reifenpannen, während der Überführung.

Ist ein Fahrzeug infolge einer Panne nicht mehr fahrbereit, so hat der Kunde bzw. Auftraggeber nach Bekanntwerden für eine unverzügliche Wiederinstandsetzung zu sorgen. Ist der Kunde oder Auftraggeber nicht erreichbar, beauftragt die Überführungsfirma eine Vertragswerkstatt oder ein Abschleppunternehmen im Auftrag und auf Rechnung des Kunden.  Der Überführungsfirma stehen in einem solchen Fall, wenn wegen der Panne die Weiterfahrt nicht mehr möglich ist,   die gesamten Überführungskosten zu.

Überführungsaufträge, die gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstoßen, werden nicht ausgeführt und wie unter § 2 aufgeführt an den Kunden berechnet.

§ 6 – Liefertermine

Ein Liefertermin, der bei Auftragserteilung vorliegt, wird nur unter Vorbehalt angenommen. Für Lieferverzug infolge Panne, technischen Defekts oder höherer Gewalt wird keine Haftung übernommen.

 

§ 7 – Gerichtsstand

Als Gerichtsstand gilt das Amtsgericht in Nürnberg.

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ExQuisite DSL 2021